ARTIKEL 335
Verfahrensordnung und Verhaltenskodex
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Bestimmungen dieses Kapitels, die Verfahrensordnung und der Verhaltenskodex.
(2) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex an und kann etwaige Änderungsbeschlüsse fassen.
(3) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260086
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