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ARTIKEL 335 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 335

Verfahrensordnung und Verhaltenskodex

(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Bestimmungen dieses Kapitels, die Verfahrensordnung und der Verhaltenskodex.

(2) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung einen Beschluss über die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex an und kann etwaige Änderungsbeschlüsse fassen.

(3) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260086

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