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ARTIKEL 336 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 336

Informationen und fachliche Beratung

(1) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen anfordern, auch von den beteiligten Vertragsparteien. Jedes Ersuchen des Schiedspanels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und ausführlich beantwortet.

(2) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspartei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen.

(3) Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.

(4) Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260087

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