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Artikel 32 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Zu Abs. 1: Zum Übermittlungsweg der Verständigung vgl. Art. 3. Zu Abs. 2: Diese Wirkung tritt automatisch kraft Vertrages ein, einer förmlichen Aufhebung der im Aufenthaltsstaat getroffenen Maßnahmen bedarf es nicht.

Artikel 32

Führung der Vormundschaft im Heimatstaat

(1) Gehört der Minderjährige dem einen Vertragsstaat an und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, so können die Gerichte seines Heimatstaates nach dem für sie geltenden Recht unter Verständigung der Gerichte des anderen Vertragsstaates Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen treffen.

(2) Die von den Gerichten des Heimatstaates des Minderjährigen getroffenen Maßnahmen treten an die Stelle der Maßnahmen, die allenfalls von den Gerichten des anderen Vertragsstaates getroffen worden sind.

Zu Abs. 1: Zum Übermittlungsweg der Verständigung vgl. Art. 3.

Zu Abs. 2: Diese Wirkung tritt automatisch kraft Vertrages ein, einer förmlichen Aufhebung der im Aufenthaltsstaat getroffenen Maßnahmen bedarf es nicht.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029906

alte Dokumentnummer

N2197418013R

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