Zu Abs. 1: Zum Übermittlungsweg der Verständigung vgl. Art. 3. Zu Abs. 2: Diese Wirkung tritt automatisch kraft Vertrages ein, einer förmlichen Aufhebung der im Aufenthaltsstaat getroffenen Maßnahmen bedarf es nicht.
Artikel 32
Führung der Vormundschaft im Heimatstaat
(1) Gehört der Minderjährige dem einen Vertragsstaat an und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, so können die Gerichte seines Heimatstaates nach dem für sie geltenden Recht unter Verständigung der Gerichte des anderen Vertragsstaates Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen treffen.
(2) Die von den Gerichten des Heimatstaates des Minderjährigen getroffenen Maßnahmen treten an die Stelle der Maßnahmen, die allenfalls von den Gerichten des anderen Vertragsstaates getroffen worden sind.
Zu Abs. 1: Zum Übermittlungsweg der Verständigung vgl. Art. 3.
Zu Abs. 2: Diese Wirkung tritt automatisch kraft Vertrages ein, einer förmlichen Aufhebung der im Aufenthaltsstaat getroffenen Maßnahmen bedarf es nicht.
Schlagworte
Schutzmaßnahme, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10002304
Dokumentnummer
NOR12029906
alte Dokumentnummer
N2197418013R
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