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Artikel 32 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 32

Die in den Artikeln 22, 24, 25 und 27 bezeichneten Schiffe und Boote werden bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht als Kriegsschiffe behandelt.

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