ARTIKEL 32
Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Schiffe sind vor Antritt der Fahrt unter Berücksichtigung der Art und Zahl der zu befördernden Tiere sowie der Dauer des Transportes mit der von der zuständigen Behörde des Versandlandes erforderlich gehaltenen Menge an Trinkwasser und geeigneten Futtermitteln auszurüsten.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131902
alte Dokumentnummer
N8197339806L
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