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ARTIKEL 32 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 32

Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Schiffe sind vor Antritt der Fahrt unter Berücksichtigung der Art und Zahl der zu befördernden Tiere sowie der Dauer des Transportes mit der von der zuständigen Behörde des Versandlandes erforderlich gehaltenen Menge an Trinkwasser und geeigneten Futtermitteln auszurüsten.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131902

alte Dokumentnummer

N8197339806L

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