Artikel 32 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Hauptverpflichteter

Artikel 32

(1) Die Eisenbahnverwaltung, die die von einem Internationalen Frachtbrief oder einem Internationalen Expreßgutschein begleiteten Waren annimmt, wird für dieses T 1- oder T 2-Verfahren Hauptverpflichteter.

(2) Die Eisenbahnverwaltung desjenigen Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt ist, wird für das T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren, die von der Eisenbahnverwaltung eines Drittlandes zur Beförderung übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

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