ABSCHNITT 6 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSSTELLE
EINGANGSBESCHEINIGUNG
Artikel 32
(1) Die Eingangsbescheinigung wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungsstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen T 1- oder T 2-Versandpapier gestellt hat.
(2) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein T 1- oder T 2-Versandpapier bei der Bestimmungsstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster in Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Bei T 1- oder T 2-Versandpapieren kann jedoch das Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) auf der Rückseite des Rückscheins verwendet werden.
(3) Die Eingangsbescheinigung ist vom Beteiligten vorher auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil noch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten, die Verbindlichkeit der von der Bestimmungsstelle erteilten Bescheinigung erstreckt sich jedoch nur auf die Angaben, die in dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.
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