Artikel 32 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 32

Artikel 32.Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)