Artikel 32
(1) Artikel 32.Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Schlagworte
Präsident, Nationalratspräsident, Nationalratsbeschluß,
Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002706
alte Dokumentnummer
N1193018839R
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