Artikel 31 Zielsteuerung-Gesundheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Art. 31

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit am 27. Juni 2024 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 28 mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

28.01.2025

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