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Artikel 28 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

8. Abschnitt

Mittel der Bundesgesundheitsagentur und der Landesgesundheitsfonds

Art. 28

Mittel der Bundesgesundheitsagentur

(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:

  1. 1. 0,453115 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017),
  2. 2. 0,411633 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 10 Abs. 1 FAG 2017) und
  3. 3. mit einem weiteren Betrag von 83 573 759,29 Euro.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.

(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:

  1. 1. Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
  1. a) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
  2. b) 4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,
  3. c) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol,
  4. d) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich,
  5. e) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
  6. f) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Salzburg,
  7. g) 14 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
  1. 2. Sodann sind folgende Mittel jährlich nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Abzug zu bringen und gemäß Art. 35 bis Art. 38 bzw. gemäß Art. 46 Abs. 2 zu verwenden:
  1. a) 12,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Anforderungen aufgrund der erforderlichen Strukturmaßnahmen gemäß Art. 31 sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden;
  2. b) 5 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
  3. c) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,
  4. d) 40 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Art. 34, mit der Option auf Erhöhung durch Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission,
  5. e) 3,417 Millionen Euro zur Finanzierung des Länderanteils an ELGA gemäß Art. 35 Abs. 6,
  6. f) 17 Millionen Euro zur Finanzierung des Länderanteils an der Drittelfinanzierung der Vorhaben im Bereich Digitalisierung/eHealth,
  7. g) 43 Millionen Euro zur Finanzierung des Länderanteils an der Drittelfinanzierung der Vorhaben gemäß Art. 31 Abs. 1 Z 4 (exkl. Art. 31 Abs. 5 Z 1 lit. c) und 5 und
  8. h) allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 46 Abs. 2)
  1. 3. Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 47 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.

28.01.2025

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