vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 38 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Art. 38

Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen

Bund und Länder kommen überein, die epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen im Rahmen der Zielsteuerung in der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu analysieren und zu evaluieren.

28.01.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte