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Artikel 31 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 31

Die Auswahl der Personen, deren Rücksendung an die am Konflikt beteiligte Partei durch Artikel 30 vorgesehen ist, soll ohne jede Rücksicht auf Rasse, Religion oder politische Anschauung, vorzugsweise nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Gefangennahme und nach ihrem Gesundheitszustand, getroffen werden.

Vom Beginn der Feindseligkeiten an können die am Konflikt beteiligten Parteien durch Sondervereinbarungen den prozentualen Anteil des im Verhältnis zur Gefangenenzahl zurückzuhaltenden Personals und dessen Verteilung auf die einzelnen Lager festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004728

alte Dokumentnummer

N1195314993R

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