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Artikel 31 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 31

Der Sicherungsgeber ist von seinen Verpflichtungen befreit, wenn der Versandschein T1 bei der Abgangsstelle erledigt worden ist.

Der Sicherungsgeber ist auch nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Eintragung der Versandanmeldung T1 an gerechnet von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er von den zuständigen Behörden des Abgangslandes nicht über die Nichterledigung des Versandscheins T1 unterrichtet worden ist.

Ist der Sicherungsgeber durch die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist über die Nichterledigung des Versandscheins T1 unterrichtet worden, so ist ihm ferner mitzuteilen, daß er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende T1-Verfahren haftet. Diese Mitteilung muß dem Sicherungsgeber spätestens drei Jahre nach der Registrierung der Versandanmeldung zugehen. In Ermangelung einer Mitteilung innerhalb der vorstehend genannten Frist ist der Sicherungsgeber ebenfalls von seinen Verpflichtungen befreit.

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