ARTIKEL 314
Vertraulichkeit
Die Bestimmungen dieses Kapitels verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260065
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