Artikel 30a
Personenbeförderung
Fahrgäste dürfen weder in einer solchen Anzahl noch auf solche Weise befördert werden, daß das Lenken des Fahrzeugs oder die Sicht des Lenkers beeinträchtigt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 30a
Personenbeförderung
Fahrgäste dürfen weder in einer solchen Anzahl noch auf solche Weise befördert werden, daß das Lenken des Fahrzeugs oder die Sicht des Lenkers beeinträchtigt wird.
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