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Artikel 30a Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.1993

Artikel 30a

Personenbeförderung

Fahrgäste dürfen weder in einer solchen Anzahl noch auf solche Weise befördert werden, daß das Lenken des Fahrzeugs oder die Sicht des Lenkers beeinträchtigt wird.

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