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ARTIKEL 30 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 30

Bei der Ausarbeitung ihrer Berichte nach Artikel 29 wird die Ständige Gruppe für den Ölmarkt

  1. die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, daß das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist;
  2. besondere Probleme und Fragen aufzeigen, die für die Teilnehmerstaaten von Belang sind;
  3. bestimmte Angaben festlegen, die für die Lösung dieser Probleme und Fragen nützlich und notwendig sind;
  4. genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen;
  5. Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022306

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