ARTIKEL 30
Bei der Ausarbeitung ihrer Berichte nach Artikel 29 wird die Ständige Gruppe für den Ölmarkt
- – die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, daß das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist;
- – besondere Probleme und Fragen aufzeigen, die für die Teilnehmerstaaten von Belang sind;
- – bestimmte Angaben festlegen, die für die Lösung dieser Probleme und Fragen nützlich und notwendig sind;
- – genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen;
- – Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022306
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