vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 30 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 30

Die Entschließungen der Beratenden Versammlung über Fragen des inneren Geschäftsganges, insbesondere über die Wahl der Mitglieder des Büros, die Ernennung der Mitglieder für die Komitees und Ausschüsse und die Annahme der Geschäftsordnung, bedürfen der von der Versammlung gemäß Artikel 29 (v) zu bestimmenden Mehrheit.

Schlagworte

Beschlußfassung, Willensbildung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005341

alte Dokumentnummer

N1195610623S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte