ARTIKEL 30
Die Entschließungen der Beratenden Versammlung über Fragen des inneren Geschäftsganges, insbesondere über die Wahl der Mitglieder des Büros, die Ernennung der Mitglieder für die Komitees und Ausschüsse und die Annahme der Geschäftsordnung, bedürfen der von der Versammlung gemäß Artikel 29 (v) zu bestimmenden Mehrheit.
Schlagworte
Beschlußfassung, Willensbildung
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
10000274
Dokumentnummer
NOR12005341
alte Dokumentnummer
N1195610623S
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