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Artikel 30 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 30

Die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden Anwendung, wenn es der Verurteilte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unterlassen hat, die in den Artikeln 24, 25 und 26 angegebenen Fristen einzuhalten oder zu dem für die erneute Verhandlung der Sache anberaumten Termin zu erscheinen.

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