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Artikel 29 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 29

Legt der in Abwesenheit oder mit Strafverfügung Verurteilte keinen Einspruch ein, so gilt die Entscheidung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in seiner Anwesenheit ergangen.

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