ABSCHNITT 4 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE
FRIST FÜR DIE GESTELLUNG DER WAREN
Artikel 30
Die von der Abgangsstelle bestimmte Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, ist für die Behörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.
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