Artikel 30
(1) Artikel 30.Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Nationalrat zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung geführt. Das Gesetz über die Geschäftsordnung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu.
Schlagworte
Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz, qualifizierte
Mehrheit, Zweidrittelmehrheit
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002142
alte Dokumentnummer
N1192912539S
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