Artikel 30 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 30

(1) Artikel 30.Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.

(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Nationalrat zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung geführt. Das Gesetz über die Geschäftsordnung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Schlagworte

Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz, qualifizierte

Mehrheit, Zweidrittelmehrheit

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001792

alte Dokumentnummer

N1192512142S

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