vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 308 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 308

Ziel und Geltungsbereich

Die Vertragsparteien schaffen in dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die KMU, ein transparentes und berechenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260059

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)