ARTIKEL 309
Veröffentlichung
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Inkrafttreten des Abkommens angenommenen allgemeingültigen Maßnahmen
- a) unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes Medium, einschließlich elektronischer Medien, zugänglich sind, sodass sich alle Personen damit vertraut machen können,
- b) die Gründe für solche Maßnahmen und ihre Ziele so weit wie möglich erläutert werden, und
- c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen zur Verfügung steht, außer wenn das in hinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist.
- a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seines Ziels,
- b) räumt Beteiligten angemessene Möglichkeiten ein, zu der vorgeschlagenen Annahme oder Änderung einer allgemeingültigen Maßnahme Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und
- c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260060
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