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Artikel 2 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Artikel 2

Artikel 2. Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Übereinkommen gelten alle Fahrzeuge mit maschineller Antriebsvorrichtung, die, ohne an Schienen gebunden zu sein, auf öffentlichen Wegen verkehren und der Beförderung von Personen oder Frachten dienen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084117

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