Artikel 2
Artikel 2. Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Übereinkommen gelten alle Fahrzeuge mit maschineller Antriebsvorrichtung, die, ohne an Schienen gebunden zu sein, auf öffentlichen Wegen verkehren und der Beförderung von Personen oder Frachten dienen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
20005045
Dokumentnummer
NOR40084117
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
