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Artikel 2 Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:

  1. a) Waren, die ausschließlich für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden;
  2. b) Ersatzteile für das nach Buchstabe a zur vorübergehenden Verwendung abgefertigte wissenschaftliche Gerät und Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Geräts oder Materials hergestellt worden sind.

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