vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens Tiere zugelassen, die für die im Anhang zu dieser Anlage genannten Zwecke eingeführt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)