KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
- a) müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
- b) müssen Zugtiere, die zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone der vorübergehenden Verwendung eingesetzt werden, von Bewohnern der gegenüberliegenden Grenzzone eingeführt werden.
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