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Artikel 3 Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. a) müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
  2. b) müssen Zugtiere, die zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone der vorübergehenden Verwendung eingesetzt werden, von Bewohnern der gegenüberliegenden Grenzzone eingeführt werden.

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