Artikel 2
Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden bilateralen und multilateralen Übereinkommen, wie insbesondere der Belgrader Konvention von 1948 und der Revidierten Rheinschifffahrtsakte von 1868 und ihrer Zusatzprotokolle sowie aus den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10012172
Dokumentnummer
NOR40086977
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