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Artikel 2 Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Artikel 2

Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden bilateralen und multilateralen Übereinkommen, wie insbesondere der Belgrader Konvention von 1948 und der Revidierten Rheinschifffahrtsakte von 1868 und ihrer Zusatzprotokolle sowie aus den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

ÜR: BGBl. III Nr. 32/2007

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR40086977

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