Artikel 2 Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 2

Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden bilateralen und multilateralen Übereinkommen, wie insbesondere der Belgrader Konvention von 1948, der Revidierten Rheinschiffahrtsakte von 1868 und aus dem EWG-Vertrag von 1957, in ihren jeweils gültigen Fassungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR12153207

alte Dokumentnummer

N9199223778J

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