Artikel 2
Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden bilateralen und multilateralen Übereinkommen, wie insbesondere der Belgrader Konvention von 1948, der Revidierten Rheinschiffahrtsakte von 1868 und aus dem EWG-Vertrag von 1957, in ihren jeweils gültigen Fassungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10012172
Dokumentnummer
NOR12153207
alte Dokumentnummer
N9199223778J
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