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Artikel 2 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.1975

Artikel 2

Die Ständige Kommission und mit ihr der Schlichtungsausschuß sind mit Erledigung des letzten beim Schlichtungsausschuß anhängigen Verfahrens aufgelöst.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004207

Dokumentnummer

NOR40001352

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