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Artikel 1 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.1975

Artikel 1

Streitigkeiten im Sinne des Artikels 99 des Vermögensvertrages können nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls dem Schlichtungsausschuß unterbreitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10004207

Dokumentnummer

NOR40001351

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