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Artikel 2 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 2

An einem Vermögen bestehende Restitutionsansprüche Dritter werden durch die Übertragung nicht berührt. Ein Überschuß, der sich aus einer Verrechnung zugunsten einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit als Restitutionsgegner ergibt, wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Teiles übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043412

alte Dokumentnummer

N3195844157J

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