Artikel 3
Eine Übertragung nach den Bestimmungen dieses Teiles findet nur statt, wenn die natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit durch eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellende öffentliche Urkunde ihre deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft macht.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043413
alte Dokumentnummer
N3195844158J
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