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Artikel 2 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann

  1. a) Verträge schließen,
  2. b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
  3. c) vor Gericht stehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029754

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