Artikel 2
Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann
- a) Verträge schließen,
- b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
- c) vor Gericht stehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029754
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