Artikel 2
(1) Artikel II.Die in den §§ 326, 328, 329 und 354 des Strafgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen sind, soweit sie nicht der Bestrafung durch die Gewerbebehörde unterliegen, von den politischen Bezirksbehörden, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde im Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann im Straferkenntnis überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
(2) Für die im ersten Absatz bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 275.
1. Anstatt Verwaltungsstrafgesetz von 1925 nunmehr Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1950, BGBl. Nr. 172/1950.
2. Anstatt Strafgesetz von 1852 nunmehr Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
3. Anstatt politische Bezirksbehörde nunmehr Bezirksverwaltungsbehörde.
4. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988
Schlagworte
BGBl. Nr. 275/1925
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10005200
Dokumentnummer
NOR40244179
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