Artikel 2 Strafgesetznovelle 1932

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1948

Artikel 2

(1) Artikel II.Die in den §§ 325, 326, 328, 329 und 354 des Strafgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen sind, soweit sie nicht der Bestrafung durch die Gewerbebehörde unterliegen, von den politischen Bezirksbehörden, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde im Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe bis zu 4000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann im Straferkenntnis überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.

(2) Für die im ersten Absatz bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 275.

Schlagworte

BGBl. Nr. 275/1925

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10005200

Dokumentnummer

NOR12058163

alte Dokumentnummer

N4193215748S

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