Artikel 2
(1) Artikel II.Die in den §§ 325, 326, 328, 329 und 354 des Strafgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen sind, soweit sie nicht der Bestrafung durch die Gewerbebehörde unterliegen, von den politischen Bezirksbehörden, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde im Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe bis zu 4000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann im Straferkenntnis überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
(2) Für die im ersten Absatz bezeichneten Verwaltungsübertretungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 275.
Schlagworte
BGBl. Nr. 275/1925
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
10005200
Dokumentnummer
NOR12058163
alte Dokumentnummer
N4193215748S
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