Artikel 2 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen

  1. a) in bezug auf Australien auf das Gesetz über Soziale Sicherheit 1991, soweit das Gesetz die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese Anwendung findet oder diese betrifft:
  2. i) Alterspensionen,
  1. ii) Invaliditätspensionen,
  2. ii) Frauenpensionen,
  3. iv) Pflegerpensionen und
  1. v) Leistungen, die verwitweten Personen gebühren;
  2. b) in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1

  1. a) umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft setzen, und
  2. b) berührt dieses Abkommen nicht andere von Österreich mit dritten Staaten geschlossene Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.

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