Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen
- a) in bezug auf Australien auf das Gesetz über Soziale Sicherheit 1991, soweit das Gesetz die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese Anwendung findet oder diese betrifft:
- i) Alterspensionen,
- ii) Invaliditätspensionen,
- ii) Frauenpensionen,
- iv) Pflegerpensionen und
- v) Leistungen, die verwitweten Personen gebühren;
- b) in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
- a) umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft setzen, und
- b) berührt dieses Abkommen nicht andere von Österreich mit dritten Staaten geschlossene Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
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