Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen:
- a) in Bezug auf Australien:
- i) auf die Gesetze, die das Recht über soziale Sicherheit bilden, soweit das Recht die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese anzuwenden ist oder diese berührt:
- A) Alterspensionen,
- B) Erwerbsunfähigkeitspensionen,
- C) Pflegezahlungen,
- D) an verwitwete Personen zu zahlende Leistungen und
- E) Vollwaisenpensionen.
- ii) nur in Bezug auf Abschnitt I A auf das Recht über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee), das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des zweiten Zusatzabkommens im Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, im Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und den Superannuation Guarantee (Administration) Regulations enthalten ist, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert, und
- b) in Bezug auf Österreich:
- i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat und
- ii) nur hinsichtlich des Abschnitts I A auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft setzen.
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