Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen
- a) in Bezug auf Australien die Gesetze und Verordnungen, die das Recht der sozialen Sicherheit bilden, soweit sie vorsehen, anzuwenden sind auf oder berühren:
- i) Alterspensionen,
- ii) Erwerbsunfähigkeitspensionen,
iii) Frauenpensionen,
- iv) Pflegezahlungen,
- v) an verwitwete Personen zu zahlende Pensionen und
- vi) Vollwaisenpensionen;
- b) in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft setzen.
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