Artikel 2 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen

  1. a) in Bezug auf Australien die Gesetze und Verordnungen, die das Recht der sozialen Sicherheit bilden, soweit sie vorsehen, anzuwenden sind auf oder berühren:
  1. i) Alterspensionen,
  1. ii) Erwerbsunfähigkeitspensionen,

    iii) Frauenpensionen,

  1. iv) Pflegezahlungen,
  1. v) an verwitwete Personen zu zahlende Pensionen und
  1. vi) Vollwaisenpensionen;
  1. b) in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft setzen.

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