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Artikel 2 Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1926

Artikel 2

Artikel 2. Wenn eine Gemeinde einer der Hohen Vertragschließenden Parteien das Jagdrecht außer für das Gebiet ihres gegenwärtigen Bereiches auch noch für die an dieses Gebiet angrenzenden, auf dem Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei liegenden Grundstücke mitverpachten will, so kann sie dies tun, insofern sie das Eigentum an letzteren behalten hat und die gemeinsame Ausübung der Jagd zweckmäßig ist.

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