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Artikel 1 Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1926

Artikel 1

Artikel 1. Die Grundstücke, die einen einheitlichen Grundbesitz vor dem 3. November 1918 bildeten und gegenwärtig, wenn auch durch den Grenzzug durchschnitten, noch bilden, werden behufs Feststellung der für die Bildung einer Eigenjagd notwendigen Grundfläche in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen.

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