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Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
Kurztitel
Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1926
Inkrafttretensdatum
08.07.1926
Langtitel
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten im Gebiete der durch den Staatsvertrag von Saint-Germain bestimmten Grenze.
StF: BGBl. Nr. 178/1926 (NR: GP II 441 AB 475 S. 129.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 24. Juni 1925 in Rom unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten im Gebiete der durch den Staatsvertrag von Saint-Germain bestimmten Grenze, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 3. März 1926.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden am 7. Juli 1926 in Rom ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher am 8. Juli 1926 in Wirksamkeit getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Königreich Italien haben behufs freundschaftlicher Regelung der Ausübung gewisser Jagdrechte im Gebiete der durch den Staatsvertrag von Saint-Germain bestimmten Grenze
zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, übereingekommen sind, wie folgt:
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