Artikel 2
Artikel 2. Das Bundesland Tirol:
- a) überträgt in das Eigentum des Königreiches Italien der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol gehörige Wertpapiere im Nennwert von 7,609.500 K in der Gattung und Anzahl, wie dies zwischen beiden beteiligten Regierungen einverständlich bestimmt werden wird;
- b) tritt dem Königreiche Italien alle vor dem 3. November 1918 entstandenen und noch bestehenden Forderungen ab, die ihm entweder unmittelbar gehören oder die einer Gemeinde, einer Stiftung, einer Wohltätigkeitsanstalt, einem Spitale innerhalb des Bundeslandes Tirol gegen die Provinzen, Gemeinden, Stiftungen u. s. w. innerhalb des italienischen Gebietes der ehemaligen Gefürsteten Grafschaft Tirol zustehen könnten, jedoch mit Ausnahme der in Anwendung des Übereinkommens vom 6. April 1922, betreffend die Zahlung von privaten Schulden und die Einziehung privater Forderungen, schon abgetretenen Forderungen;
- c) verzichtet insbesondere zugunsten Italiens auf jene Forderungen, die ihm kraft der Artikel 1 und 4 des Übereinkommens vom 6. April 1922 über die Pensionen der Länder und Gemeinden deshalb zustehen, weil es bis zum Zeitpunkte der Unterfertigung des gegenwärtigen Vertrages an jetzt in Österreich wohnende Gemeinde-Lehrkräfte die ihnen gebührenden Pensionen bezahlt hat, jedoch unbeschadet der Bestimmungen dieses Übereinkommens für die Zukunft;
- d) verzichtet auf die im Artikel 3 des im vorstehenden Absatze erwähnten römischen Übereinkommens vom 6. April 1922 offengehaltene Überprüfung der die Pensionszahlungen von Landesangestellten betreffenden Bestimmungen, weil das Bundesland Tirol aus diesem Titel schwerer belastet ist, als dies von der Reparationskommission für die Aufteilung der Landesschulden vorgesehen war;
- e) verzichtet auf jede Forderung wegen Verpflegung der in der Provinz Trento zuständigen, in der Irrenanstalt Hall untergebrachten Irren bis zum 1. März 1925.
Das Königreich Italien verzichtet auf alle vor dem 3. November 1918 entstandenen und noch bestehenden Forderungen, die ihm entweder unmittelbar gehören oder die einer Provinz, Gemeinde, einer Stiftung, einer Wohltätigkeitsanstalt, einem Spitale innerhalb des italienischen Gebietes der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol gegen die Provinzen, Gemeinden, Stiftungen u.s.w. innerhalb des österreichischen Gebietes zustehen könnten, jedoch mit Ausnahme der in Anwendung des Übereinkommens vom 6. April 1922, betreffend die Zahlung von privaten Schulden und die Einziehung privater Forderungen, schon abgetretenen Forderungen.
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